Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Amvita – Interessenvertretung für Hebammen.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“, Kurzform: Amvita e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin. .
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband dient der Förderung, Vertretung und Unterstützung der beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Interessen seiner Mitglieder, die als Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen tätig sind. Er widmet sich insbesondere den Interessen der Beleghebammen, Geburtshaushebammen, Hausgeburtshebammen, freiberuflichen Hebammen ohne Geburtshilfe.
(2) Der Verband verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:
Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen Belange seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Institutionen, Verbänden und der Öffentlichkeit,
Förderung der fachlichen Qualifikation und Weiterbildung der Mitglieder,
Unterstützung bei berufsspezifischen Fragen und Problemen,
Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben und Mitwirkung in berufsrelevanten Gremien,
Pflege des kollegialen Austausches und Netzwerkbildung.
(3) Der Verband ist überparteilich und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die als Hebamme tätig ist. Fördermitglieder können Hebammenstudierende oder natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Verbandes unterstützen.
(2) Vollmitglied können ferner hebammengeleitete Einrichtungen oder Teams von Beleghebammen sein, unabhängig von ihrer Rechtsform. Zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte wird jeweils eine vertretungsberechtigte Person benannt, die Hebamme sein muss. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jede Einrichtung unabhängig von ihrer Größe eine Stimme. Ist die vertretungsberechtigte Person zugleich Vollmitglied im Sinne von § 3 (1), so übt diese ihr Stimmrecht zusätzlich unabhängig aus.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt, insbesondere wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
§ 4 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Fachgruppen/Beiräte
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
der*dem Vorsitzenden,
bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden,
der*dem Schatzmeisterin.
Es soll bei der Besetzung der Vorstandsposten auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen klinisch und außerklinisch tätigen Hebammen geachtet werden.
(2) Zusätzlich können beliebig viele Beisitzer*innen gewählt werden. Diese gehören dem erweiterten Vorstand an und haben beratende Funktion.
(3) Kandidat*innen für Vorstandsämter mit Ausnahme der Beisitzer*innen haben dies dem amtierenden Vorstand rechtzeitig, spätestens vier Wochen der für Vorstandswahlen vorgesehenen Mitgliederversammlung anzuzeigen. Gleiches gilt für diejenigen, die ein Mitglied zur Kandidatur für ein Vorstandsamt vorschlagen wollen; in diesem Falle ist eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person beizufügen, wonach diese mit der Wahl einverstanden wäre. Der Vorstand gibt die Wahlvorschläge unverzüglich nach Ablauf dieser Frist den Mitgliedern zur Kenntnis. Danach eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Beisitzer*innen können auch noch während der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung durch die Vollmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.(5) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme der Beisitzenden. Davon ausgenommen sind folgende Geschäftskreise:
Entscheidungen im Rahmen der Verhandlungen nach § 134a SGB V mit Außenwirkung.
Sponsorenverträge
Vertragliche Verpflichtungen mit Rechtsbindungen in Höhe über jeweils 10.000 Euro. In den vorbezeichneten Fällen ist ein Vorstandsbeschluss notwendig und die Vertretung erfolgt in diesen Fällen mindestens durch zwei Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Höhe bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung einstellen.
(8) Bei Vorstandswahlen besteht die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Briefwahlordnung.
§ 7 Auskunftsrecht der Mitglieder und Berichtspflicht des
Vorstands
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, auf der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins sowie über die finanzielle Lage umfassend Bericht zu erstatten. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen und den Mitgliedern auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Außerhalb der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich oder per E-Mail eine Auskunft beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat die Auskunft innerhalb von vier Wochen schriftlich oder elektronisch zu erteilen, es sei denn, der Antrag betrifft vertrauliche oder personenbezogene Informationen oder die Auskunft verletzt schutzwürdige Interessen des Vereins oder Dritter oder das Auskunftsbegehren bzw. dessen Wiederholung ist rechtsmissbräuchlich. Das Auskunftsrecht erstreckt sich insbesondere auf Informationen zum laufenden Stand der Vertragsverhandlungen nach § 134a SGB V, die wirtschaftliche Lage des Vereins, laufende Vereinsprojekte und grundlegende Entscheidungen des Vorstands.
(3) Die Ablehnung eines Auskunftsersuchens ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
§ 8 Fachgruppe / Beiräte / Fördermitglieder
(1) Es können sich Fachgruppen/Beiräte insbesondere zu folgenden Themenfeldern bilden: Beleghebammen
Geburtshaushebammen
Hausgeburtshebammen
freiberufliche Hebammen ohne Geburtshilfe
Hebammenstudierende
als regionale Gruppen
Die Mitglieder der Fachgruppenbeiräte können als Mitglied des Vorstandes gewählt werden, sofern sie Hebammen sind oder als Beisitzer gewählt sind.
(2) Fördermitglieder können sich an den Beratungen der Fachgruppen/Beiräte beteiligen und Beisitzer im Vorstand sein.
(3) Die Fachgruppen beraten den Vorstand und unterstützen den Vorstand bei der Interessenvertretung seiner Verbandsmitglieder. Die Koordination der Fachgruppen obliegt dem Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Finden Vorstandswahlen statt, beträgt die Frist sechs Wochen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung findet entweder als virtuelle Versammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem physischen Ort statt oder als virtuelle Versammlung mit zusätzlicher Möglichkeit der Anwesenheit an einem physischen Ort. Die Teilnahme erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation über eine vom Vorstand festgelegte Plattform. Die Art der Durchführung ist in der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl und Abberufung des Vorstands,
Entgegennahme des Jahresberichts,
Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
Entscheidung über die Auflösung des Verbandes.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem
Vorsitzenden und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Der/die Schriftführer*in wird zu Beginn der Versammlung bestimmt.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Redaktionelle Änderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 11
Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.