Wahl- und Briefwahlordnung von Amvita- i.G.
§ 1 – Wahlvorstand
(1) Für die Vorstandswahlen wird ein Wahlvorstand bestellt. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Die Geschäftsstelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Wahlvorstand kann seine laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses der Geschäftsstelle übertragen. Der Wahlvorstand entscheidet überdies bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung, insbesondere im Hinblick auf die Wahlberechtigung.
(2) Der Wahlvorstand besteht mindestens aus drei ordentlichen Mitgliedern und bestimmt aus diesem Kreise eine Vorsitzende. Ist eine Justiziar*in vorhanden, gehört diese dem Wahlvorstand als beratendes Mitglied an. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die ordentliche Mitglieder sind, werden während der mit Vorstandswahlen einberufenen Mitgliederversammlung im Anschluss an die Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem zuvor gewählten Vorstand angehören und sollen nicht für einen Vorstandsposten kandidieren. Lässt sich ein Mitglied des Wahlvorstandes als Kandidatin zur Vorstandswahl aufstellen, endet deren Amtszeit mit Bekanntgabe der Kandidatur. Ab diesem Zeitraum bilden die im im Wahlvorstand verbliebenen ordentlichen Mitglieder zusammen ggf. mit der Justitiar*in den Wahlvorstand. Kandidieren zwei oder alle ordentliche Mitglieder des Wahlvorstandes, werden ein oder zwei ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung als Wahlvorstand bestimmt, die dann gemeinsam mit der Justitiarin den Wahlvorstand bilden.
(3) Der Wahlvorstand bestimmt unverzüglich nach seiner Wahl eine Vorsitzende, die ordentliches Mitglied sein muss. Der Wahlvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Bei der Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses reicht es aus, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes anwesend ist.
§ 2 – Vorbereitung der Briefwahl
(1) Zur Vorbereitung der Wahl werden nach Ablauf der satzungsgemäßen Vorschlagsfrist vom Wahlvorstand durch die Geschäftsstelle nach dem in der Anlage vorliegenden Muster an die Geschäftsstelle adressierte Wahlscheine mit den Personalvorschlägen in ausreichender Zahl erstellt. Dabei ist unter der betreffenden Vorstandsposition allein der Vor- und Zuname der Kandidatinnen sowie deren Wohnort anzugeben. Bei mehreren Bewerbern um ein Amt richtet sich die Reihenfolge der Auflistung anhand des Nachnamens nach dem Alphabet.
(2) Wer an der Vorstandswahl per Briefwahl teilnehmen möchte, hat dies durch formlosen Antrag an die Geschäftsstelle spätestens fünf Wochen vor der mit dem Tagesordnungspunkt „Vorstandswahlen“ anberaumten MV (Wahltag) schriftlich mitzuteilen. Stimmberechtigten Mitglieder, die Briefwahl beantragt haben, wird der Wahlschein mitsamt Adresszettel zusammen mit einem Umschlag A in Form eines Fensterbriefumschlags sowie einem weiterem Umschlag B unverzüglich nach Eingang ihres Antrags zugesandt.
§ 3 – Durchführung der Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl trennt das Mitglied den Adresszettel vom Wahlschein. Sodann kennzeichnet es den übrigen Wahlschein mit seiner Wahl persönlich und unbeobachtet und legt den Wahlschein in den Umschlag B und verschließt diesen und legt ihn in den Umschlag
A. Danach legt das Mitglied den abgetrennten Adresszettel so in den Fensterbriefumschlag,dass die Adresse der Geschäftsstelle lesbar ist, verschließt den Umschlag A und übersendet ihn nach Freimachung in der Höhe des jeweils gültigen Tarifs per Post.
(2) Wahlschein und Umschlag B dürfen keine, auf die Person des ausfüllenden Mitglieds schließenden Merkmale enthalten.
(3) Die Übersendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Wahlbrief spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Geschäftsstelle eingeht. Das Risiko verzögerter oder unterbliebener Übersendung oder nicht ausreichender Frankierung trägt das Mitglied.
(4) Das Mitglied trägt die Kosten für das Porto selbst
(5) Die Übersendung fehlerhafter Wahlscheine oder deren Nichterhalt ist der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen, die dann für Ersatz sorgt. Dazu ist der fehlerhafte Wahlbrief der Geschäftsstelle zurückzusenden.
(6) Mitglieder, denen Unterlagen für die Briefwahl ausgehändigt oder übersandt wurden, können gegen Vorlage dieser Unterlagen auch am Wahltag an der Vorstandswahl während der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(7) Bei Eingang der zurückgesandten Wahlunterlagen in der Geschäftsstelle wird der Fensterbriefumschlag (Umschlag A) geöffnet und der Adresszettel sowie Umschlag B entnommen. Sodann werden in einer Namensliste die Namen der Mitglieder, die bereits ihren Wahlschein beantragt und zurückgeschickt haben, vermerkt.
§ 4 – Wahlurne
Die verschlossenen Wahlbriefe werden in einer Wahlurne gesammelt. Die Wahlurne wird dazu an einem vom Wahlvorstand bestimmten Ort, in der Regel die Geschäftsstelle, aufgestellt. Die leere Urne ist vor dem Versenden der Wahlbriefe nach § 2 mit einem Schloss vom Wahlvorstand gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Der Schlüssel zum Schloss hat sich im Besitz des Wahlvorstandes zu befinden.
§ 5 – Wählen im Krankheitsfall
Ist ein Mitglied infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage, den Wahlbrief auszufüllen, ohne sich dazu einer Hilfsperson bedienen zu müssen, entscheidet der Wahlvorstand im Einzelfall, wie das Wahlrecht unter Wahrung des Wahlgeheimnisses ausgeübt werden kann.
§ 6 – Vorstandswahl während der Mitgliederversammlung
(1) Die Vorstandswahl während der Mitgliederversammlung erfolgt durch geheime Kennzeichnung eines Stimmzettels, der dem Inhalt nach mit dem zur Briefwahl verwendeten Wahlschein identisch ist.
(2) Zur Ermittlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, haben sich alle anwesenden Personen mit Namen und Anschrift in eine dafür vom Wahlvorstand angelegte Mitgliederliste einzutragen. Anwesende Mitglieder, die bereits per Briefwahl abgestimmt haben, dürfen nicht erneut ihre Stimme abgeben. Darüber wacht der Wahlvorstand.
§ 7 – Stimmauszählung, Wahlergebnis
(1) Die Mitglieder des Wahlvorstandes bilden die Zählkommission. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können ihr weitere Mitglieder, die nicht Kandidatinnen sind, beigeordnet werden.
(2) Stimmzettel oder Wahlscheine aus denen der Wille des Mitglieds bezüglich der
Kandidatenwahl nicht eindeutig hervor geht, sind vom Wahlvorstand für ungültig zu erklären. Die Stimme der Vorsitzenden des Wahlvorstandes ist ausschlaggebend. Für ungültig zu erklären sind vom Wahlvorstand darüber hinaus auch Wahlbriefe, wenn der Umschlag A keinen weiteren Umschlag B enthält oder der Umschlag B keinen oder mehrere Stimmzettel enthält.
(2) Bei der Auszählung sind nach Schließung des Wahlgangs zunächst die Stimmen der Briefwahl auszuzählen und das Ergebnis der Versammlung mitzuteilen. Sodann sind die während der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen auszuzählen. Das Gesamtergebnis der Wahl ergibt die Summe beider Auszählungen zu gleichen Teilen.
(3) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand verkündet, der sodann gleich die gewählten Mitglieder fragt, ob sie bereit sind, das Amt zu übernehmen.
(4) Findet die Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen ausschließlich online statt, gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß. Die Stimmauszählung erfolgt mit der Maßgabe, dass einerseits das Briefwahlgeheimnis zu wahren ist und andererseits die Auszählung transparent und nachvollziehbar während der laufenden Videoübertragung erfolgt. Die Briefwahlunterlagen sind für zwei Jahre aufzubewahren.